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BFH, 06.08.2021 - VIII B 122/20 |
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Verfahrensgang
- BFH, 06.08.2021 - VIII B 122/20
- BFH, 27.04.2022 - VIII E 3/21
Wird zitiert von ...
- BFH, 27.04.2022 - VIII E 3/21
Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Entscheidung des FG in …
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 06.08.2021 - KostL 939/21 (VIII B 122/20) wird zurückgewiesen.Mit Beschluss vom 28.04.2021 hat der Senat im Verfahren VIII B 122/20 die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens VIII B 122/20 hat nach dem Beschluss vom 28.04.2021 der Erinnerungsführer zu tragen.
Mit Schreiben vom 06.08.2021 erging die Schlusskostenrechnung des BFH zum Beschwerdeverfahren VIII B 122/20 (KostL 939/21).
Er beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung vom 06.08.2021 - KostL 939/21 (VIII B 122/20) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Erinnerung bis zur Entscheidung anzuordnen.